Diese Beitragsordnung wurde gemäß §18 der Vereinssatzung am xx.02.2006 vom Gesamtvorstand beschlossen. Sie ergänzt den § 19 der Satzung und regelt die Funktion des Vereinsrats.
- Der Vereinsrat besteht aus fünf Mitgliedern.
- Die fünf Mitglieder des Vereinsrates dürfen nicht dem Vorstand gem § 26 BGB angehören.
- Die Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Für die Wahl gilt das Mehrheitsprinzip. Der Vereinsrat ist nur dann beschlussfähig, wenn alle Mitglieder an der Entscheidung mitwirken.
- Die Aufgabe des Vereinsrates ist es, Verstöße gegen die Vereinsordnung, vereinsschädigende Handlungen und Verletzungen der Mitgliederpflichten zu ahnden.
Ferner, falls er berufen wurde:
- Schlichtung von Streitigkeit zwischen Mitgliedern
- Entscheidung über den Ausschluß eines Mitgliedes zu bestätigen, oder zu widerrufen
- Entscheidung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme eines Mitglieds
- Mitwirkung bei Ehrungen
Die Sitzungen des Vereinsrats sind nicht öffentlich.
- Hat das Vereinsmitglied bei Würdigung aller ggf. erhobenen Beweise nach Ansicht des Vereinsrats in erheblichem Maße schuldhaft gegen die Vereinsinteressen verstoßen, kann eine der nachfolgenden Ordnungsmaßnahmen unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit verhängt werden:
- Verweis (Rüge)
- befristeter Verlust des Nutzungsrechts am Vereinseigentum
- Verbot der Ausübung von Vereinsämtern
- befristetes Verbot an Vereinveranstaltungen teilzunehmen
- Vereinsausschluss
Bei schwerwiegenden, schuldhaften Verstößen kann der Vereinsrat mehrere Vereinsstrafen nebeneinander verhängen.
Die Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme, oder den Ausschluß, ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.