Neufassung vom 02.04.2011
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Name und Eintragung
Der Verein führt den Namen Wassersportverein Benrath e. V.
Der Verein ist im Vereinsregister des AG Düsseldorf unter der Nummer 4466 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Sitz des Vereins
Sitz des Vereins ist Düsseldorf
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. MITGLIEDSCHAFT
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
In der Beitrittserklärung ist eine eMail-Adresse anzugeben unter der die Person zu erreichen ist und die für die Vereins-Korrespondenz genutzt werden kann. Wird keine eMail-Adresse hinterlegt, oder ist die Person nicht unter der eMail-Adresse zu erreichen, wird die Korrespondenz gegen separate Gebühr auf dem Postweg zugestellt. Die Gebühr wird durch den Vorstand in der Gebührenordnung festgelegt und richtet sich nach zeitlichem Aufwand und den entstanden Zustellkosten. Ein Recht auf Zustellung durch einen bestimmten Anbieter gibt es nicht.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Beitragsregelung
§ 9 Umlagen und Aufwandsersatz
§ 10 Ende der Mitgliedschaft
III. VERWALTUNG DES VEREINS
§ 11 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) Mitgliederversammlung,
b) Jugendversammlung,
c) der Vorstand,
d) der Gesamtvorstand,
e) der Vereinsrat.
§ 12 Mitgliederversammlung
1. Es sind zu unterscheiden
a) die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshaupt-versammlung),
b) die außerordentliche Mitgliederversammlung
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jedes Jahr, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres, einzuberufen.
3. die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält,
b) 1/10 aller Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich und unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 14 Gegenstand der Mitgliederversammlung
1. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss enthalten
a) Jahresbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer,
b) Vorlage des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl der Kassenprüfer,
und kann darüber hinaus enthalten
e) Wahl des Vorstandes,
f) Wahl des Gesamtvorstandes,
g) Wahl des Vereinsrates und seines/-r Vorsitzenden.
2. Die Mitgliederversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer,
b) Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Entgegennahme der Berichte der Fachwarte und des/der Sozialwartes/-in,
d) Wahl des Vorstandes,
e) Wahl des Gesamtvorstandes,
f) Wahl des Vereinsrates und seines Vorsitzenden,
g) Bestätigung des/der Jugendwartes/-in,
h) Wahl der Kassenprüfer,
i) Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
j) Beschluss von Satzungsänderungen,
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 15 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
§ 16 Zusammensetzung und Stellung des Gesamtvorstandes
a) dem Vorstand gemäß § 26 BGB,
b) dem/der Wirtschafts- und Sozialwart/in,
c) dem/der Wanderwart/in,
d) dem/der Wildwasser-/Rodeowart/in,
e) dem/der Jugendwart/in.
2. Der Vorstand BGB § 26 besteht aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden,
b) dem/der 2. Vorsitzenden,
c) dem/der Kassenwart/in.
3. Der Vorstand sowie der Gesamtvorstand werden durch die Mitgliederversammlung im Turnus von vier Jahren gewählt.
4. § 27 Abs. II BGB bleibt davon unberührt. Eine außerordentlich Mitgliederversammlung zwecks Neuwahl des Vorstandes sowie der Gesamtvorstandes kann einberufen werden, wenn 1/10 aller Mitglieder dieses verlangen.
5. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, beruft der Gesamtvorstand kommissarisch für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger.
§ 17 Die Vereinsjugend
§ 18 Vertretung des Vereins
1. Zur Vertretung gemäß § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in berechtigt.
2. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis für Entscheidungen bis zu einem Wert von € 500,-. Über einem Wert von € 500,- wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
§ 19 Ordnungen
1. Die Aufgaben der Vereinsorgane werden in Ordnungen geregelt
a) Geschäftsordnung,
b) Jugendordnung,
c) Ehrenordnung,
d) Finanzordnung,
e) Fachwartschafts-Ordnung,
f) Beitragsordnung.
2. Bei Bedarf können weitere Ordnungen erlassen werden. Satzungen und Ordnungen gelten sinngemäß für ihren jeweiligen Fachbereich.
3. Der Gesamtvorstand entscheidet über die Annahme oder Ablehnung von Ordnungen mit 3/4 der abgegebenen Stimmen. Ausgenommen hiervon ist die Jugendordnung, über diese entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 20 Der Vereinsrat
1. Der Vereinsrat besteht aus fünf Mitgliedern die mindestens 5 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört haben.
2. Kein Mitglied des Vereinsrates darf dem Vorstand gemäß § 26 BGB angehören.
3. Die Aufgaben des Vereinsrates bestehen in
a) der Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern,
b) der Entscheidung über den Ausschluß eines Mitgliedes, sofern er berufen wurde,
c) der Entscheidung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme eines Mitgliedes, sofern er berufen wurde,
d) Mitwirkung bei Ehrungen.
§ 21 Kassenprüfer
§ 22 Vereinsämter
IV. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
§ 23 Haftung
§ 24 Vereinsstrafen
1. Gegen Mitglieder können folgende Vereinsstrafen verhängt werden:
a) schriftlicher Verweis,
b) Verbot ein Vereinsamt auszuüben,
c) Vereinsauschluß.
2. Verweis und Verbote können erfolgen
a) wegen Verstoßes gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
b) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins,
c) wegen unsportlichem Verhalten.
3. Der Ausschluß kann erfolgen
a) wenn das Vereinsmitglied trotz Mahnung den Jahresbeitrag nicht entrichtet,
b) bei grobem oder wiederholtem vereinsschädigendem Verhalten gemäß Ziffer 2.
4. Das Verhängen einer Vereinsstrafe erfolgt nach Anhörung des/der Betroffenen durch Beschluss des Vorstandes und ist ihm/ihr unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschluß und das Verbot, ein Vereinsamt auszuüben, steht dem Mitglied innerhalb von 14 Tagen, gerechnet vom Tage der Zustellung des Beschlusses, die Berufung an den Vereinsrat zu.
Wer die Berufungsfrist unausgenutzt verstreichen lässt, nimmt die Entscheidung des Vorstands als endgültig hin.
§ 25 Auflösung des Vereins
1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens von der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
3. Zu einem wirksamen Auflösungsbeschluß ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Körperschaft Deutsche Lebensrettungsgesellschaft (DLRG), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitglieder-versammlung am 15.11.2003 beschlossen.
V. JUGENDORDNUNG
§ 1 (Jugendordnung) Name und Mitgliedschaft
Die Jugend sowie alle in den Jugendbereich gewählten und berufenen Mitarbeiter sind die Kanujugend im WSV Benrath e.V.
§ 2 (Jugendordnung) Aufgaben
Die Kanujugend führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des WSVB. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Aufgaben der Kanujugend sind:
§ 3 (Jugendordnung) Organe
Die Organe der Kanujugend sind:
§ 4 (Jugendordnung) Jugendversammlung
1. Die Jugendversammlungen sind ordentliche und außerordentliche. Die ordentliche Versammlung findet jedes Jahr statt. Eine außerordentliche Versammlung findet nach Bedarf statt. Einladungsfristen und die übrigen Formalitäten ergeben sich aus der Satzung des WSVB.
2. Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Kanujugend im WSVB und besteht aus:
a) einem von der Jugend gewählten Vertreter (Jugendwart/-in)
b) den Mitgliedern des Jugendrates
c) der Vereinsjugend des WSVB
§ 5 (Jugendordnung) Aufgaben der Jugendversammlung
1. Die Aufgaben der Jugendversammlung sind:
a) die Festlegung der Richtlinien in der Jugendpflege
b) die Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendrates
c) die Entgegennahme der Berichte des Jugendrates und des
Kassenberichtes über die Jugendkonten
d) Entlastung des Jugendrates
e) Wahl des Jugendrates (Jugendwart/-in, Jugendsprecher und Beisitzer)
f) Wahl der Jugenddelegierten zum Jugendtag des Kanuverband NRW
g) Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplans
h) die Beschlußfassung über vorliegende Anträge
2. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Jugendlichen des WSVB.
3. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.
4. Das passive Wahlrecht gilt ab dem 18. Lebensjahr.
5. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit.
6. Der gewählte Jugendvertreter (Jugendwart/-in) und die Mitglieder des Jugendrates haben je eine, nicht übertragbare, Stimme.
§ 6 (Jugendordnung) Jugendrat
1. Er besteht aus:
a) Jugendwart/-in (als Vorsitzende/-r)
b) den beiden gewählten Jugendsprechern
c) mindestens drei Beisitzern
§ 7(Jugendordnung) Änderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur von einer ordentlichen oder speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit und der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des WSVB.
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